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Haustiere in der Mietwohnung: Was Mieter mit Hund oder Katze wissen müssen

Die eigenen vier Wände sollen auch für Haustiere ein Zuhause sein. Doch gerade in Mietwohnungen stellt sich oft die Frage: Dürfen Hunde oder Katzen einfach mit einziehen? Und was ist erlaubt – oder sogar verpflichtend? Dieser Ratgeber beleuchtet die wichtigsten rechtlichen und praktischen Aspekte für Mieter mit tierischem Begleiter.


Haustiere zur Miete: Was sagt das Gesetz?

Grundsätzlich dürfen Mieter die Wohnung so nutzen, wie es dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Die Haltung von Kleintieren wie Kaninchen, Zierfischen oder Wellensittichen ist meist unproblematisch – sie bedarf in der Regel keiner Genehmigung.

Anders sieht es bei Hunden und Katzen aus: Sie zählen zu den sogenannten „großen Haustieren“ und können laut Mietrecht genehmigungspflichtig sein. Eine pauschale Verbotsklausel im Mietvertrag ist dabei in der Regel unwirksam. Stattdessen muss individuell geprüft werden, ob eine Tierhaltung zumutbar ist.


Hundehaltung: Zustimmung meist erforderlich

Wann ist die Hundehaltung erlaubt?

Ob ein Hund in der Mietwohnung gehalten werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Der Vermieter darf die Haltung nicht grundlos verbieten – er kann aber mitentscheiden, wenn z. B. andere Mieter beeinträchtigt werden könnten oder der Hund nicht in die Hausgemeinschaft passt.

Welche Pflichten hat ein Hundehalter?

Mieter mit Hund müssen sicherstellen, dass das Tier andere Hausbewohner nicht belästigt. Lärm, Verschmutzungen und Schäden an der Wohnung können zu Konflikten führen. Auch das Gassigehen im Umfeld der Wohnanlage sollte verantwortungsvoll und rücksichtsvoll erfolgen.


Katzen in Mietwohnungen: Häufig weniger problematisch

Bei Katzen ist die Rechtslage oft entspannter – vor allem bei Wohnungskatzen, die das Haus nicht verlassen. In solchen Fällen darf die Haltung meist nicht untersagt werden.

Komplizierter wird es bei Freigängern: Streifzüge durch fremde Gärten oder Häuser können zu Nachbarschaftsstreit führen. In solchen Fällen kann der Vermieter eine Zustimmung einfordern – vor allem bei mehreren Tieren.


Mieterrechte: Tierliebe mit Grenzen

Gerichte urteilen häufig zugunsten von Mietern, wenn es um das emotionale Bedürfnis nach einem Haustier geht. Dennoch gilt: Die Haltung muss in einem angemessenen Rahmen erfolgen. Übermäßige Tieranzahl, Lärmbelästigung oder hygienische Probleme können ein berechtigter Grund für Einschränkungen oder Verbote sein.


Rücksicht, Verantwortung und Kommunikation

Ein gutes Miteinander im Mietshaus setzt Rücksichtnahme voraus – auch bei der Tierhaltung. Wer frühzeitig mit dem Vermieter spricht, klare Vereinbarungen trifft und Konflikte vermeidet, schafft eine entspannte Wohnatmosphäre für alle Beteiligten.


Wohnungssuche mit Haustier: Nicht immer einfach

Nicht jede Mietwohnung ist für Tiere geeignet – sei es aus Platzgründen, wegen der Hausordnung oder wegen empfindlicher Nachbarn. Für Tierhalter lohnt sich daher eine gezielte Suche nach haustierfreundlichen Objekten.

Ein hilfreicher Partner dabei ist wittmann-ebert-immobilien.de. Die Plattform unterstützt Mieter aktiv bei der Suche nach passenden Wohnungen – auch dann, wenn Hund oder Katze mit einziehen sollen.


Fazit: Tierhaltung zur Miete ist möglich – mit Verantwortung

Ob Hund oder Katze – wer als Mieter ein Haustier halten möchte, kann das in vielen Fällen tun. Wichtig ist, sich mit den geltenden Regeln auseinanderzusetzen, rücksichtsvoll zu handeln und offen zu kommunizieren. So wird das Zusammenleben mit Zwei- und Vierbeinern dauerhaft entspannt – in einer Wohnung, die für alle passt.

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